In der Schweiz sind fast alle der bekannten 30 Fledermausarten bedroht und deshalb gesetzlich geschützt.
Anbei finden Sie den entsprechenden Auszug aus dem Artenschutzgesetz.
Gemäss Art. 20 (Artenschutz) der Verordnung über den Natur- und
Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 (SR 451.1), welche sich abstützt auf
Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 (SR 451) über den Natur- und
Heimatschutz (NHG), sind alle einheimischen Fledermausarten geschützt.
Es ist untersagt; Fledermäuse
Abs. 2 lit. a: zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre ...
Brutstätten (sinngemäss Wochenstuben) zu beschädigen, zu zerstören ...;
Abs. 2 lit. b: lebend oder tot, ... mitzuführen, zu versenden, anzubieten,
auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder
bei solchen Handlungen mitzuwirken.
Abs. 3: Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen
nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen zu erteilen,
lit a: wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient;
lit b: für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem
überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen
Schutz- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
Zusätzlich zu diesen Artenschutzbestimmungen schafft die Verordnung über den
Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 (SR 451.1) die Grundlagen
zum Schutze der Biotope der einheimischen Fledermausarten.
Art. 14: Biotopschutz
Abs. 5: Bewilligungen für technische Eingriffe; die schutzwürdige Biotope
beeinträchtigen können, dürfen nur erteilt werden, sofern der Eingriff
standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Wer einen
Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmögichen Schutz-,
Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu
verpflichten.